von Cordula Bauer, München/Paris
In einem kurfürstlichen Dekret vom 12. April 1695 sah sich der Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern dazu veranlasst, zu einer Vielzahl von Suppliken Stellung zu beziehen, die ihn erreicht hatten.1 Seine Hofbediensteten hatten in ihren Bittschriften die weitere vollständige Auszahlung von „gelt, Wein, Pier und Brodt“ gefordert.
Ausgelöst wurden die Kürzungen der Gehälter und Naturalien durch eine umfassende Besoldungsreform, die seit 1689 von einer eigens aufgestellten Kommission mehr oder weniger erfolgreich geleitet wurde. Um sich „dieses im[m]er wehrenden anlauffens und clagens“ seines Hofpersonals zu erwehren, ordnete der Kurfürst an, dass zusätzliche Zahlungen und Privilegien, die „von alters“ Teil der Besoldung waren oder zum Zeitpunkt der Anstellung vereinbart wurden, von der Reform fortan unberührt bleiben sollten; gekürzt werden sollten nur noch jene Gnadenerweisungen, die ein Bediensteter im Verlauf seiner Tätigkeit bei Hof zusätzlich erworben hatte.
10. Dezember – Suppliken kurbayerischer Hofbediensteter an Maximilian II. Emanuel von Bayern (reg. 1679–1726) weiterlesen- BayHStA, HR I, Fasz. 434, Nr. 2/1, unfoliiert, Dekret Max Emanuels vom 12.04.1695. [↩]