Von Thorsten Busch, Stuttgart
Rechte: Public domain, via Wikimedia Commons
Auf den ersten Blick hatten Simon Günzburg einerseits sowie die Eheleute Ellen und Nathan Schotten andererseits wenig miteinander gemein: Während der eine nämlich immense Reichtümer angehäuft hatte, waren die anderen auf die Erlöse einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit angewiesen; und während der eine in seiner Gemeinde fest etabliert war, ja sogar als deren Vorsteher amtierte, befanden sich die anderen auf der Suche nach einem Ort, an dem sie dauerhaft bleiben konnten.
Auf den zweiten Blick allerdings gab es auch so manches, was Simon Günzburg und das Ehepaar Schotten miteinander verband: Denn es war nicht nur so, dass alle drei jüdischen Glaubens und im östlichen Schwaben zu Hause waren, wo in den Städten Ulm, Augsburg und Memmingen sowie in der Markgrafschaft Burgau ein besonderer Siedlungsschwerpunkt von Jüdinnen und Juden bestand. Die Genannten teilten auch die Hoffnung auf persönliche wirtschaftliche Prosperität, insofern sie durch kommerzielle Aktivitäten Gewinne zu erwirtschaften suchten.
Eine private Übereinkunft…
Diese gemeinsame ökonomische Hoffnung veranlasste Günzburg und die Schottens am 27. Oktober 1553 dazu, einen Vertrag zu schließen. Kraft dieses auf Jiddisch abgefassten Dokuments traten Ellen und Nathan Schotten in die Dienste Simon Günzburgs. Sie verpflichteten sich, Handel mit Geld und Waren zu treiben, wobei der erwirtschaftete Gewinn unter den beiden Vertragsparteien aufgeteilt wurde: Die Schottens erhielten 25 Prozent, Günzburg 75 Prozent.
Mittel- und langfristig musste diese Gewinnverteilung die schon vor Vertragsschluss bestehende sozioökonomische Diskrepanz zwischen den Eheleuten Schotten und Simon Günzburg noch einmal verstärken. Wie denn überhaupt durch die Übereinkunft, die die drei trafen, neben einem Geschäfts- auch ein Abhängigkeitsverhältnis begründet wurde. Es zeigt sich in seiner ganzen Drastik in einer anderen Regelung des Vertragstexts, die bezeichnenderweise aus der Perspektive Günzburgs formuliert ist. Sie betraf das Wohn- und Bleiberecht der Schottens – und war für diese folglich von größter Bedeutung:
„dieweil habe ich, der endesunterzeichnete Simon, da ich die Absicht habe und Willens bin, mit denen, die ich dort hinsetzen werde, eine Partnerschaft zu haben, mich […] damit einverstanden erklärt und mit ihnen vereinbart, daß ich hiermit dem erwähnten Herrn Nathan und seiner Frau vergönne, als meine Partner in Oberhausen einzuziehen, und sie dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren dort sitzen […].“1
Heute ein Stadtviertel von Augsburg, war Oberhausen um die Mitte des 16. Jahrhunderts ein kleines Dorf vor den Toren dieser Stadt. Indem Günzburg den Schottens die Möglichkeit einräumte, sich dort niederzulassen, folgte er einer ausdrücklichen Bitte des Ehepaars. Dieses verband mit dem Vertrag vom 27. Oktober 1553 neben einer wirtschaftlichen somit auch eine residentielle Hoffnung. Aufgrund der dreijährigen Befristung ihrer Niederlassung trug dabei die Ankunft der Schottens in Oberhausen deren Abschied als prinzipielle Möglichkeit bereits in sich.
Zugleich erweist diese Befristung den Vertragstext im Verbund mit dessen anderen Regelungen als in die Zukunft gerichtetes Hoffnungshandeln: Seine Hauptfunktion bestand darin, die ökonomischen und residentiellen Hoffnungen der beiden Vertragsparteien in einen konkreten Handlungshorizont zu übersetzen.
Wie sehr Ökonomie auf der einen sowie Wohn- und Bleiberecht auf der anderen Seite in diesem Zusammenhang aufeinander bezogen waren, lässt sich anhand der Bestimmungen erkennen, die der Vertrag für das reguläre oder auch vorzeitige Ende der „Partnerschaft“ vorsah, die er besiegelte. In diesen Fällen hatten die Eheleute Schotten nämlich zum einen die Pflicht, Oberhausen zu verlassen. Zum anderen durften sie im Zuge dessen ohne Günzburgs Erlaubnis aus ihrer Geschäftstätigkeit kein Pfand mitnehmen, das sie noch nicht abgerechnet hatten. Damit trug der Handlungshorizont, der durch die im Vertrag festgeschriebenen Rechte und Pflichten definiert wurde, nicht nur den Hoffnungen Günzburgs und der Schottens Rechnung. Er implizierte auch die Möglichkeit, dass diese Hoffnungen der Ernüchterung weichen würden, weil ein Scheitern der gemeinsamen Unternehmung zu beklagen war.
…von geschichtlicher Dimension
Dem Vertrag, der nach dem jüdischen Kalender am 17. Cheschwan des Jahres 5314 zwischen Ellen und Nathan Schotten sowie Simon Günzburg geschlossen wurde, kommt weit über seinen privatrechtlichen Charakter hinaus historische Relevanz zu. Denn er markiert eine wichtige Etappe innerhalb eines Generationen umspannenden Prozesses, der im östlichen Schwaben (wie anderswo im Südwesten des Heiligen Römischen Reiches auch) von einem spätmittelalterlichen Stadt- zu einem frühneuzeitlichen Landjudentum führte.
Von ausschlaggebender Bedeutung war in diesem Kontext, dass die Reichsstädte Augsburg, Ulm und Memmingen im 15. Jahrhundert die dort jeweils seit Jahrhunderten beheimateten jüdischen Gemeinden auswiesen und vertrieben. Die ältere historische Forschung ging davon aus, dass die hiervon betroffenen Jüdinnen und Juden sich bereits wenig später in den Dörfern und Weilern vor den Toren dieser Städte wiedergefunden hätten. Der Fall des Ehepaars Schotten zeigt jedoch, dass sich der Übergang vom Stadt- zum Landejudentum an der Epochenschwelle vom Mittelalter zur Neuzeit häufig weitaus komplexer und vor allem auch weitaus langwieriger gestaltete. Die Schottens waren nämlich die ersten Jüdinnen und Juden überhaupt, die sich nach der Ausweisung der dortigen Gemeinde in der Umgebung von Augsburg niederließen. Seit dem Erlass des entsprechenden Ausweisungsdekrets durch den Augsburger Rat im Jahre 1438 war da bereits weit über ein Jahrhundert vergangen.
Im Lichte des zwischen den Schottens und Günzburg geschlossenen Vertrags und mit Blick auch auf die anderen beiden Reichsstädte im östlichen Schwaben, die im 15. Jahrhundert ihre jüdischen Gemeinden vertrieben, wirft dieser Befund wichtige Fragen auf: Wohin gingen die hunderten Jüdinnen und Juden, die Ulm, Augsburg und Memmingen seinerzeit verlassen mussten? Was konnte ihnen im Moment des Heimatverlusts Hoffnung vermitteln, als sie sich gezwungen sahen, die vertraute Bleibe ihrer Vergangenheit zugunsten eines unsicheren Verbleibs in der Zukunft aufzugeben? Und wo konnten sie Halt finden, als ihre Welt unter dem Druck von Ausweisung und Verbot sicher nicht nur äußerlich, sondern damit unweigerlich auch innerlich ins Wanken geriet?
Eine urbane Identität…
Was ihren Verbleib anbelangt, so ist davon auszugehen, dass ein Teil der vertriebenen Jüdinnen und Juden sich zunächst einmal auf den Weg in eine andere Stadt machte. Ein solches Vorgehen bot sich natürlich besonders dann an, wenn die Betroffenen andernorts über Verwandtschaft verfügten, bei der sie zumindest vorübergehend unterkommen konnten.
Alternativ bestand ganz offenkundig die Möglichkeit, sich zwar im ländlichen Bereich niederzulassen, zugleich aber gewissermaßen virtuell weiterhin eine städtische Existenz zu führen. Eben dies tat nämlich die Familie Günzburg, deren bedeutendster Sohn Simon damit neben Ellen und Nathan Schotten der dritte Vertragspartner vom 17. Cheschwan 5314 ist, der stellvertretend für den Wandel vom Stadt- zum Landjudentum im östlichen Schwaben steht.
Eigentlich hieß die Familie Günzburg nämlich Ulma-Günzburg. Im Jahre 1499 hatte Simons Vater Elieser Ulm verlassen müssen. Wie viele andere Jüdinnen und Juden, die damals aus der Stadt an der Donau vertrieben wurden, ging er in die Landstadt Günzburg. Innerhalb der dortigen jüdischen Gemeinde spielte die Familie bald eine dominierende Rolle, durchaus auch aufgrund ihres ökonomischen Erfolgs. Simons Kontor befand sich in der Judengasse (heute Münzgasse), an deren Ende jener Rundturm stand, der auf der oben wiedergegebenen zeitgenössischen Abbildung als Judenturm firmiert.
Trotz dieser, wenn man so will, landstädtischen Erfolgsgeschichte kultivierte Simons Familie noch Generationen später ihre reichsstädtische Vergangenheit. Ganz bewusst zeichneten die Angehörigen dieser Familie daher weiter mit „Ulma“; und ganz bewusst führten sie weiter ein Wappen, das sinnfällig auf die Stadt an der Donau verwies. Durch diese demonstrative Zurschaustellung ihrer familiären Memoria gingen die Ulma-Günzburg auf gleichermaßen kreative und produktive Weise mit der Verlusterfahrung um, die die gewaltsame Auflösung der jüdischen Gemeinde von Ulm für sie bedeutet hatte und vielleicht noch immer bedeutete.
…und eine ländliche Realität
Dabei hatte diese Verlusterfahrung für die betroffenen Jüdinnen und Juden durchaus auch eine religiöse und materielle Seite. Denn indem sie den drei Reichsstädten erzwungenermaßen den Rücken kehrten, ließen diese Jüdinnen und Juden nolens volens auch die sakrale Infrastruktur hinter sich, die es ihnen in Ulm, Augsburg und Memmingen ermöglicht hatte, ihren Glauben zu praktizieren: Synagogen, Bäder, Friedhöfe…
Ein auch nur einigermaßen engmaschiges Netz religiöser Institutionen, das es erlaubt hätte, diesen Verlust aufzufangen, gab es in den ländlichen Gebieten des östlichen Schwaben allerdings nicht. Damit fehlte es genau in demjenigen Moment, als dies besonders wichtig gewesen wäre, an Orten, die religiöses und damit auch Hoffnungshandeln ermöglicht hätten.
Dennoch gelang es den Jüdinnen und Juden hier und da, im eigentlichen wie übertragenen Sinne Räume zu schaffen, in denen sie ihren Glauben praktizieren konnten. So entstanden mancherorts auf Initiative Einzelner Beträume, weil für die Feier synagogaler Gottesdienste die nötigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Schließlich bedurfte es für solche Feiern neben einem entsprechenden Gebäude auch einer Thorarolle und nicht zuletzt auch einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn männlichen Personen, die 13 Jahre oder älter waren.
Weil die lokalen jüdischen Gemeinschaften des entstehenden Landjudentums nicht selten kleiner waren und es vielerorts an Gotteshäusern mit entsprechender Ausstattung mangelte, nutzten oft mehrere solcher Gemeinschaften zusammen eine Synagoge. Es war dies ein durchaus probates Mittel, das Ungleichgewicht zumindest teilweise auszugleichen, das sich aus dem Umstand ergab, dass die Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Siedlungsgeographie die Kapazitäten der bestehenden Sakraltopographie bei weitem überstiegen.
Dasselbe Mittel kam auch im Falle verschiedener jüdischer Friedhöfe zum Tragen, die von mehreren Gemeinden ein und derselben Region gemeinsam genutzt wurden. Dies traf beispielsweise auf den nur wenige Kilometer von Günzburg entfernten Begräbnisplatz in der Landstadt Burgau zu, der seine Existenz einem gewissen Simon Ulma-Günzburg verdankte.
Bedenkt man, wie sehr in seiner Familie die Ulmer Vergangenheit in Ehren gehalten wurde, dann dürften Simon Ulma-Günzburg bei der Einrichtung des Burgauer Friedhofs auch die Ereignisse des Jahres 1499 vor Augen gestanden haben: Nachdem sein Vater aus der Stadt an der Donau vertrieben worden war, wurde der dortige jüdische Begräbnisplatz nämlich abgeräumt und die darauf befindlichen Grabsteine zu Baumaterial umfunktioniert. Es war dies ein Akt radikaler Profanierung, vor dessen Kontrastfolie die Burgauer Friedhofsgründung als nicht minder radikales Hoffnungshandeln erscheint – und als Versuch, dem Landjudentum die religiöse Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, derer es so dringend bedurfte. Tatsächlich sollten im Folgenden noch weitere jüdische Begräbnisplätze in der Region entstehen. Im 17. Jahrhundert verfügte daher immerhin mehr als die Hälfte der nachgewiesenen jüdischen Gemeinden in der Markgrafschaft Burgau, zu der die gleichnamige Landstadt gehörte, über einen eigenen Friedhof.
Eine in jeder Hinsicht jüdische Siedlungsgeschichte…
Während sich die ländliche Sakraltopographie im östlichen Schwaben mithin erst im 17. und 18. Jahrhundert substanziell verdichtete, bestand in dieser Region bereits im 16. Jahrhundert das so genannte Medinat Schwaben. Hierbei handelte es sich um die – wenngleich noch locker gefügte – Organisation der Jüdinnen und Juden dieser Region.
Dreh- und Angelpunkt des Medinats war das Landesrabbinat, das seinen Sitz in Günzburg hatte. Die Inhaber dieses Amts waren in der Regel herausragende Gelehrte der aschkenasischen Welt, die die besondere Protektion des Kaisers genossen. Das wiederum hing mit der habsburgischen Hausmacht in der Markgrafschaft Burgau zusammen, die zu den vorderösterreichischen Besitzungen im Südwesten des Heiligen Römischen Reiches gehörte.
Insofern Günzburg nicht nur Hauptstadt der Markgrafschaft Burgau, sondern auch Hauptort des Medinats Schwaben war, befand sich hier neben dem Landesrabbinat auch ein rabbinisches Gericht. Es gewährleistete die Autonomie der jüdischen Rechtsprechung im „Land zu Schwaben“, wie das Gebiet zwischen Schwarzwald und Lech sowie Heilbronn und Bodensee bereits damals jüdischer- wie christlicherseits bezeichnet wurde2. Denn die dort lebenden Jüdinnen und Juden waren angehalten, ihre juristisch relevanten Konflikte nicht vor weltlichen Gerichten auszutragen.
Vor dem rabbinischen Gericht in Günzburg schlossen am 17. Cheschwan 5314 beziehungsweise 27. Oktober 1553 Ellen und Nathan Schotten sowie Simon Ulma-Günzburg jenen Vertrag, der neben dem Geschäftsverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auch die Niederlassung der Schottens vor den Toren Augsburgs festschrieb. Insofern diese Niederlassung, um die Eheleute wie gesehen explizit ersucht hatten, in den größeren Kontext des Umbruchs von einem Stadt- zu einem Landjudentum gehört, zeigt die Vertragsschließung, wie diese komplexe Umbruchsituation in einem konkreten Fall in geregelte Bahnen gelenkt, ja verrechtlicht wurde.
Der Vertragsschluss weist damit darauf hin, dass das Medinat Schwaben als organisierter Zusammenschluss der Jüdinnen und Juden in der Region im Stande war, Struktur zu vermitteln und Ordnung zu stiften, als unter dem Eindruck von Ausweisungen und Vertreibungen Streuung, Parzellierung und Vereinzelung um sich griffen. Inwieweit das Medinat im Zuge dessen allerdings tatsächlich bereits als Institution Wirksamkeit entfaltete oder hier aber doch eher die Person des Simon Ulma-Günzburg ihren Interessen Geltung verschaffte, bleibt eine zu klärende Frage. Es fällt jedenfalls auf, dass das Landesrabbinat um die Mitte des 16. Jahrhunderts zusehends unter den Einfluss Simons und seiner Familie geriet.
Wichtiger noch ist aber die Feststellung, dass wir es hier mit einem Vorgang der jüdischen Siedlungsgeschichte zu tun haben, der auch ganz in jüdischen Händen lag. Dies gilt nicht nur für die drei Personen, die den Vertrag mit ihren Unterschriften besiegelten. Es gilt auch für das rabbinische Gericht in Günzburg, das mit Blick auf diesen Vertrag eine Art Garantiefunktion wahrgenommen zu haben scheint. Der Vertragstext selbst legt zudem ganz unmissverständlich fest, dass bei eventuellen Streitigkeiten ein jüdisches Schiedsgericht in Günzburg oder Neuburg an der Kammel zuständig sei.
…die christlich inspiriert ist
Auch in rechtsgeschichtlicher Hinsicht scheint sich damit im Falle Simon Ulma-Günzburgs und des Ehepaars Schotten zu bestätigen, was die historische Forschung wiederholt konstatiert hat: Jüdinnen und Juden waren durchaus auch Akteurinnen und Akteure in jenem Prozess, der die jüdische Siedlungsgeographie im östlichen Schwaben und darüber hinaus im deutschen Südwesten auf lange Sicht grundlegend verändern sollte.
Zugleich lässt der Vertrag vom 17. Cheschwan 5314 beziehungsweise 27. Oktober 1553 aber auch keinen Zweifel daran, dass das Handeln Simon Ulma-Günzburgs sowie Ellen und Nathan Schottens der Legitimation eines christlichen Herrschers bedurfte. Dieser wird in der Übereinkunft als „unser Herr, der große Fürst, der Kardinalbischof in Augsburg“ angesprochen3. Gemeint ist damit der Augsburger Fürstbischof Otto Truchseß von Waldburg, der seinerzeit vorübergehend anstelle eines Habsburgers die Oberherrschaft über die Markgrafschaft Burgau innehatte.
Doch auch jenseits dieser herrschaftspolitischen Besonderheit lohnt es sich, bei dem Vertragstext auf den genauen Wortlaut zu achten. Das Verb, das den Akt der Bevollmächtigung beschreibt, mit dem Otto Truchseß von Waldburg den Simon Ulma-Günzburg in seine Rechte einsetzt, ist nämlich dasselbe wie jenes, das den Akt der Gewährung beschreibt, mit dem Simon Ulma-Günzburg dem Ehepaar Schotten die Niederlassung in Oberhausen zugesteht: „vergönnen“. Es ist folglich nichts anderes als eine Gnade, die hier gewissermaßen von „oben“ nach „unten“ weitergegeben wird: vom Fürstbischof zum Vorsteher der jüdischen Gemeinde Günzburg und vom Vorsteher der jüdischen Gemeinde Günzburg zu den Eheleuten Ellen und Nathan Schotten.
Was hier bis in die Begrifflichkeit hinein als semantische Parallele daherkommt, legt eine hierarchische Vertikale offen, entlang derer eine Delegierung von Herrschaftsrechten stattfand. Diese Rechtskonstruktion rückt den Vertrag von Günzburg in auffällige Nähe zum Judenregal, das im Mittelalter zunächst alleiniges Recht des Kaisers war, bevor es im Laufe der Zeit sukzessive an nachgeordnete Herrschaftsträger überging. Nach den Kurfürsten erlangten somit auch Fürsten und schließlich sogar Kleinadlige das Recht, Jüdinnen und Juden gegen Zahlung einer Gebühr in ihre Herrschaft aufzunehmen und auf diese Weise zugleich von deren Rolle im Geld- und/oder Warenhandel zu profitieren. Dabei wurde der Schutzstatus immer nur für eine begrenzte Zeit (meistens ein Jahr) vergeben und musste dann erneuert werden.
Ganz ähnliches tat Simon Ulma-Günzburg, indem er die Schottens zunächst für drei Jahre in Oberhausen ansiedelte und diese Aufenthaltsdauer danach verlängerte. Eine Schutzgebühr erhob er dabei als Gegenleistung aus guten Gründen zwar nicht: Dies war allein Angehörigen der christlichen Religion vorbehalten, beruhte doch das Schutzverhältnis auf dem (theologisch begründeten) Motiv der prinzipiellen Ungleichheit zwischen Christinnen und Christen sowie Jüdinnen und Juden. Die Verschränkung von residentieller Ansiedlungserlaubnis und ökonomischem Gewinnstreben beherrscht gleichwohl auch das Vertragsverhältnis zwischen den Eheleuten Schotten und Simon Ulma-Günzburg. Es erwies sich als zukunftsträchtig und offenbar auch als lukrativ: Fast ein ganzes Jahrzehnt sollten die Schottens in Oberhausen wohnen und wirtschaften – und somit einen jüdischen Beitrag zur Etablierung eines Landjudentums im östlichen Schwaben leisten.
- Zit. nach: Stefan Rohrbacher, Ungleiche Partnerschaft. Simon Günzburg und die erste Ansiedlung von Juden vor den Toren Augsburgs in der Frühen Neuzeit, in: Rolf Kießling/Sabine Ullmann (Hg.), Landjudentum im deutschen Südwesten, Berlin 1999, S. 192–219, hier 195. [↩]
- Vgl. Stefan Lang, Zwischen Reich und Territorien. Innen- und Außenperspektiven jüdischen Lebens im „Land zu Schwaben“ in der Frühen Neuzeit, in: Michael Brenner/Sabine Ullmann (Hgg.), Die Juden in Schwaben, München 2013, S. 115–130, hier 116. [↩]
- Zit. nach: Rohrbacher, Ungleiche Partnerschaft, 195. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Thorsten Busch (29. Oktober 2025). Günzburg 1553: Ein Vertrag zwischen Stadtflucht und Landnahme. Hoffnung handeln – L'espérance en action. Abgerufen am 20. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/1523o
