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Straßburg 1348/49: Ein vermeintliches Pestpogrom zwischen Schutzbriefen und Schuldscheinen

Von Lennart Beyer und Thorsten Busch, Stuttgart

Émile Schweitzer, Supplice des Juifs de 1349 (1894), CC BY 4.0
Bibliothèque nationale de France

Wenn die Große Pest des 14. Jahrhunderts für die Bevölkerungen im Gebiet des heutigen Deutschlands und Frankreichs eine tiefgreifende Zäsur markierte, dann galt dies in besonderer Weise für die dortigen jüdischen Gemeinden. Mehrere Dutzende von ihnen fanden im Kontext des Schwarzen Tods allein im Südwesten des Heiligen Römischen Reichs ein grausames Ende.1 Ebenso beispielhaft wie bemerkenswert stellt sich dabei der Straßburger Fall dar: beispielhaft, weil hier das Pogrom, wie in vielen anderen Städten tatsächlich auch, nicht etwa die Folge der Pestepidemie war, sondern dieser vielmehr vorausging; bemerkenswert, weil die Verfolgung nicht etwa von einer wütenden Masse getragen wurde, sondern vor allem dem kalten Kalkül maßgeblicher politischer Autoritäten entsprang. Beide Phänomene lenken den Blick auf die Motivationen der christlichen Täter und Täterinnen sowie auf die Reaktionen der jüdischen Opfer: Was durften letztere im Angesicht ihres angekündigten Todes glauben? Und worauf konnten sie in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer Lage hoffen?

Der Schlüssel zum Verständnis des Geschehens, das sich 1348/49 in Straßburg vollzog, liegt in der Genese eines Gerüchts, das damals weithin Verbreitung fand. Demnach hätten Juden und Jüdinnen Trinkwasserquellen vergiftet, um auf diesem Wege Christen und Christinnen zu ermorden. In diesem Zusammenhang war allerdings nicht davon die Rede, dass die Juden und Jüdinnen die Pest unter die christliche Bevölkerung gebracht hätten. Gleichwohl hat die historische Forschung diesem Vorwurf in der Retrospektive erhebliche Bedeutung beigemessen. In der Konsequenz hat sie in einer Art Umkehrschluss jahrzehntelang postuliert, dass die schweren Judenverfolgungen, zu denen es Mitte des 14. Jahrhunderts vielerorts kam, Folge des Seuchengeschehens in den seinerzeit vom Schwarzen Tod betroffenen Städten gewesen seien.2 Doch zeigt auch und gerade der prominente Straßburger Fall, dass dies mitnichten die Regel war. In der entsprechenden Überlieferung spielt die Pest, im Ganzen gesehen, kaum eine Rolle. Bei dem zeitgenössischen Chronisten Fritsche Closener heißt es beispielsweise lediglich recht allgemein:

Dazu fiel der Verdacht auf die Juden, dass sie die Brunnen und Gewässer vergiftet hätten. Darüber sprach das Volk allenthalben hinter vorgehaltener Hand und sagte, man solle sie verbrennen. Das wollte der Rat nicht tun, [er bat,] man möge ihm dann Beweise bringen, dass es wahr sei […].3

In der Tat fungierte der Rat der Stadt gemeinsam mit den dortigen Bürgermeistern (um im Bild zu bleiben) als eine Art Brandmauer, welche die jüdische Minderheit vor der christlichen Mehrheit schützte, die in Straßburg auf engem Raum zusammenlebten. Indem er die Judengasse durch bewaffnetes Personal sichern ließ, nahm der Magistrat die Schutzfunktion wahr, die er in Bezug auf die jüdische Gemeinde ausübte – und für die diese jährlich mit 500 Mark zur Kasse gebeten wurde. In Anbetracht der mörderischen Gefahr, die ihr aus ihrer unmittelbaren Nachbarschaft drohte, dürfte die jüdische Gemeinde wesentlich auf dieses Schutzverhältnis gehofft haben. Zugleich aber muss sie im Grunde täglich darum gebangt haben, dass die Brandmauer fallen könnte. Denn die Schutzbriefe waren den Juden und Jüdinnen auch und vor allem deshalb zugestanden worden, weil diese der Stadt im Gegenzug Kredite gewährten. Der christlichen Bevölkerung war derlei Geldverleih im Mittelalter bekanntlich aus theologischen Gründen verboten.

Schon für sich genommen handelte es sich beim Judenschutz des Mittelalters um eine ausgesprochen ambivalente Rechtskonstruktion, die Aufenthalt und Niederlassung von Juden und Jüdinnen im Heiligen Römischen Reich an deren Zahlungsfähigkeit sowie an den guten Willen eines Herrschaftsträgers band. In Straßburg stand diese Rechtskonstruktion Mitte des 14. Jahrhunderts auf noch einmal wackeligeren Füßen, weil der Schutzgeber auch in einem zweiten Fall gleichzeitig ein Kreditnehmer war: Der dortige Bischof, der lange Zeit das Stadtregiment innegehabt und seine Rechte im 13. Jahrhundert dann weitgehend an den Rat abgetreten hatte, ließ sich den Judenschutz mit 12 Mark pro Jahr vergüten.

Auch auf diese (geistliche) Autorität dürfte die Straßburger jüdische Gemeinde in ihrer Bedrängnis gehofft haben. Doch auch in diesem Fall waren in Anbetracht der Koinzidenz von Schutzgeber und Kreditnehmer Konstellationen denkbar, in denen es interessant erscheinen mochte, den gewährten Schutz aufzukündigen, um sich damit zugleich auch der eigenen finanziellen Schuld entledigen zu können. Eine solche Konstellation lag spätestens zu Beginn des Jahres 1349 in Straßburg in der Luft, wo den vagen Hoffnungen auf Seiten der jüdischen Minderheitsgesellschaft nunmehr konkrete Erwartungen von Seiten der christlichen Mehrheitsgesellschaft gegenübertraten.

Es fällt auf, dass das Gerücht der Brunnenvergiftung in Straßburg eben damals an Bedeutung gewann, jedoch ohne dass die Chronisten, die bald darauf über die dortigen Ereignisse berichteten – neben Fritsche Closener waren dies Jakob Twinger von Königshofen und Mathias von Neuenburg – es prominent in Verbindung mit der Pest gebracht hätten. Ganz im Gegenteil: Der Schwarze Tod bildet für diese Autoren bestenfalls die Hintergundkulisse eines Geschehens, das letztlich von wirtschaftlichen Interessen diktiert wird. Vielleicht lag der suggestive Reiz des Motivs der Brunnenvergiftung gerade darin, sinnfällig zwischen diesem allgemeineren Kontext, der in Straßburg zweifellos diskursiv präsent war, und der besonderen Konstellation, wie sie sich in der Stadt darstellte, vermitteln zu können.

Jedenfalls verdichtete sich das Gerücht der Brunnenvergiftung im Frühjahr 1349 zu einem Argument, das von interessierten Kreisen benutzt wurde, um einer Aushebelung des Judenschutzes zum Zwecke der Tilgung finanzieller Schuld das Wort zu reden. Genau das will vermutlich Fritsche Closener offenlegen, wenn er, nachdem er zuvor von den vermeintlich vergifteten Brunnen und Gewässern gesprochen hat, in einer sicherlich bewusst gewählten semantischen Wendung formuliert, das Geld sei das Gift gewesen, das die Juden getötet habe.4 Die entsprechende (um im Bild zu bleiben) Inkubationszeit begann mit einem Treffen der Großen des Elsass, über das Mathias von Neuenburg schreibt:

Es wurde nun ein Tag in Benfelden angesagt, auf welchem der Bischof, die Herren, die Barone und die Boten der Städte zusammenkamen. Als die Boten der Straßburger sagten: „sie wüßten nichts Schlimmes von ihren Juden,“ fragte man sie: „warum die Eimer von ihren Brunnen weggenommen worden wären?“ Das gesamte Volk eiferte nämlich gegen die Juden. Der Bischof aber, die Großen des Elsaßes und die Reichsstädte kamen überein, die Juden nicht zu dulden, und so wurden sie bald an diesem, bald an jenem Orte verbrannt.5

Im etwa 30 Kilometer südlich von Straßburg gelegenen Benfeld wurde am 8. Januar 1349 über das Schicksal der Straßburger Juden und Jüdinnen entschieden. Die bedeutendsten Herren des Elsass ebneten hier sich und anderen den Weg von der Erwartung zur Handlung. Sie setzten sich damit letztlich gegen den bedeutendsten Herrn Europas durch: Offenbar in Kenntnis der wachsenden Bedrohung, der sie ausgesetzt waren, und im Bewusstsein des aus der kaiserlichen Kammerknechtschaft erwachsenden Schutzgebots, hatte der römisch-deutsche König Karl IV. den Straßburger Rat nämlich angewiesen, über Leib und Leben der jüdischen Bevölkerung zu wachen. Darüber hinaus hatte er dieser Rechtssicherheit gegenüber ihren Schuldnern und Schuldnerinnen garantiert. Die regelmäßige Erneuerung seines Schutzbriefs vom 25. November 1347 ließ sich der spätere Kaiser von den Begünstigten jährlich mit 60 Mark vergüten. Genutzt hat dies den Straßburger Juden und Jüdinnen ebenso wenig wie die Schutzvereinbarung, die bereits 1345 von einer beträchtlichen Zahl an Amts- und Herrschaftsträgern im Südwesten des Heiligen Römischen Reichs getroffen worden war – um dann am Tag von Benfeld von teilweise denselben Amts- und Herrschaftsträgern für null und nichtig erklärt zu werden.

Ihren schwersten Schlag muss die Hoffnung der Straßburger jüdischen Gemeinde dann am 9. und 10. Februar 1349 erlitten haben: Damals gelang es den örtlichen Handwerkern in einer ebenso organisierten wie inszenierten Aktion, die politischen Kräfteverhältnisse in der Stadt nachhaltig zu ihrem Vorteil zu verändern. Die Vorgänge dieser Tage zeigen beispielhaft, wie Konflikte zwischen maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen um Einfluss auf die kommunalen Geschicke auch auf dem Rücken der dortigen jüdischen Gemeinde ausgetragen wurden.

Im Ergebnis gelang es den Handwerkern nicht nur, die Bürgermeister aus der Stadt und ihren Ämtern zu vertreiben, sondern auch, mehr eigene Vertreter in den Straßburger Rat zu entsenden. Gerade die Entfernung der drei führenden Amtsträger geschah im Zuge dessen wesentlich auf Betreiben der lokalen Fleischer hin, denen die koscher produzierende Konkurrenz schon seit längerem ein Dorn im Auge war. Jedenfalls wussten sich die Adligen und Herren von Stadt und Land in weitestgehender Übereinstimmung mit breiten Bevölkerungskreisen, als sie unter dem Vorwand der Brunnenvergiftung zur Tat schritten.

Tatsächlich kam es mit dem am 14. Februar 1349 einsetzenden Pogrom dann auch zu einer Eigentumsumverteilung von beträchtlichen Ausmaßen. Durch die Vernichtung der dortigen jüdischen Gemeinde wurde in Straßburg in finanzieller Hinsicht auf breiter Front tabula rasa gemacht: Sämtliche Schulden seien getilgt, alle Schuldscheine an die betreffenden Christen und Christinnen zurückgegeben worden, schreibt Fritsche Closener.6 Während sich die Erwartungen dieser Christen und Christinnen damit auf ganzer Linie erfüllten, erwies sich die Hoffnung der jüdischen Bevölkerung, gestützt auf die Protektion einer weltlichen oder geistlichen Obrigkeit ein Weiterleben im Diesseits zu sichern, als trügerisch. Der Grund: Wie die Schuldscheine, so stellten sich auch die diversen Schutzbriefe als ein Wechsel auf die Zukunft heraus, der nie eingelöst werden konnte.

Erst als ihr Schicksal längst besiegelt ist, treten die Straßburger Juden und Jüdinnen in der chronikalischen Überlieferung auch ansatzweise selbst als Akteure bzw. Akteurinnen in Erscheinung. Und erst im Angesicht ihres sicheren Todes werden sie bei den – christlichen – Autoren dieser Chroniken als Gläubige fassbar, denen ihre Religion schließlich doch noch letzte Handlungsoptionen eröffnet:

Am Freitag fing man die Juden, am Samstag verbrannte man die Juden, derer waren wohl um die zweitausend, wie man glaubte. Welche sich aber wollten taufen lassen, die ließ man leben. Es wurden auch gegen ihrer Mütter und ihrer Väter Willen viele junge Kinder aus dem Feuer genommen, die getauft wurden.7

Die Zahl der Juden und Jüdinnen, die am Valentinstag 1349 in Straßburg den Tod fanden, muss in die Hunderte gegangen sein. Fritsche Closener geht wie gesehen sogar von etwa 2.000 Opfern aus. Indes muss offen bleiben, inwiefern diese Opfer unter Anwendung von Gewalt den Flammentod fanden oder sich aber schicksalsergeben in diesen Tod fügten. Für diesen letzteren Fall kannte das aschkenasische Judentum des Mittelalters das Konzept des „kiddush ha-Shem“, also der „Heiligung des göttlichen Namens“, wie es wörtlich übersetzt heißt. Dieses Konzept beschreibt den Tod durch Verfolgung als bereitwillige, ja der Überlieferung zufolge bisweilen sogar freudige Annahme des Martyriums. Aus dem Glauben genährtes Hoffen speiste sich hier aus dem Bewusstsein, gottgefällig zu handeln und den eigenen Tod, gerade weil er erzwungen war, mit einer übergeordneten Sinnstiftung zu versehen.

Diese Sinnstiftung erfuhr noch einmal eine Steigerung, wenn Juden und Jüdinnen für sich bzw. ihre Kinder entschieden, selbst den Flammentod zu erleiden, um so einer erzwungenen Konversion zum Christentum zu entgehen. „Kiddush ha-Shem“ konnte in diesem Fall an die jüdische Verfolgungserfahrung während des Ersten Kreuzzugs (1096) anknüpfen, als das Konzept gegen die christliche Kreuzzugsidee in Stellung gebracht worden war. Ziemlich genau ein Vierteljahrtausend später erschien der eigene Tod, gerade weil er unter dem pogrombedingten Druck der Bekehrung selbst gewählt wurde, als Überbietung des Selbstopfers des gekreuzigten Jesus. Das Hinscheiden des bzw. der einzelnen kam in dieser Perspektive einem Triumph des Judentums über das Christentum gleich. In dem Moment, als die Hoffnung auf ein Weiterleben im Diesseits sie verließ, schloss das voluntaristische Bekenntnis zu ihrer Religion Straßburgs Juden und Jüdinnen eine neue Zukunftsperspektive auf: die Erlösung im Jenseits. Das oben gezeigte Gemälde des gebürtigen Straßburgers Émile Schweitzer fängt die Dramatik dieser Konstellation in eindrucksvoller Verdichtung ein. Vor originalgetreu rekonstruierter historischer Kulisse inszeniert es das Straßburg des Jahres 1349 als Schauplatz eines endzeitlichen Kampfes. Einen Zusammenhang zwischen diesem endzeitlichen Kampf und der Großen Pest, wie ihn die historiographische Forschung lange sehen wollte, stellt Schweitzer aber genauso wenig her wie die zeitgenössischen Chronisten.


  1. Vgl. zu den räumlichen und zeitlichen Dimensionen der Verfolgungen: https://www.leo-bw.de/themenmodul/juedisches-leben-im-suedwesten/karten/verfolgungen-zur-zeit-der-pest-1348-1350 (13.08.2025). []
  2. Vgl. hierzu Klaus Bergdolt, Die Pest und die Juden – Mythen, Fakten, Topoi, in: Aschkenas 29 (2019),1, S. 43–62. []
  3. Fritsche (Friedrich) Closener’s Chronik, in: Die Chroniken der oberrheinischen Städte. Straßburg, Bd. 1, Leipzig 1870, S. 15–151, hier 127. (Übertragung aus dem Mittelhochdeutschen: L.B./T.B. []
  4. Ebd., 130. []
  5. Die Chronik des Mathias von Neuenburg, übersetzt von Georg Grandaur. Mit einer Einleitung von Ludwig Weiland, Leipzig 1899, S. 174. []
  6. Fritsche (Friedrich) Closener’s Chronik, 130. []
  7. Ebd. (Übertr. a. d. Mhd.: L.B./T.B.). []

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lbeyer (20. August 2025). Straßburg 1348/49: Ein vermeintliches Pestpogrom zwischen Schutzbriefen und Schuldscheinen. Hoffnung handeln – L'espérance en action. Abgerufen am 20. April 2026 von https://doi.org/10.58079/14hjo


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