von Cordula Bauer, München/Paris

In einem kurfürstlichen Dekret vom 12. April 1695 sah sich der Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern dazu veranlasst, zu einer Vielzahl von Suppliken Stellung zu beziehen, die ihn erreicht hatten.1 Seine Hofbediensteten hatten in ihren Bittschriften die weitere vollständige Auszahlung von „gelt, Wein, Pier und Brodt“ gefordert.
Ausgelöst wurden die Kürzungen der Gehälter und Naturalien durch eine umfassende Besoldungsreform, die seit 1689 von einer eigens aufgestellten Kommission mehr oder weniger erfolgreich geleitet wurde. Um sich „dieses im[m]er wehrenden anlauffens und clagens“ seines Hofpersonals zu erwehren, ordnete der Kurfürst an, dass zusätzliche Zahlungen und Privilegien, die „von alters“ Teil der Besoldung waren oder zum Zeitpunkt der Anstellung vereinbart wurden, von der Reform fortan unberührt bleiben sollten; gekürzt werden sollten nur noch jene Gnadenerweisungen, die ein Bediensteter im Verlauf seiner Tätigkeit bei Hof zusätzlich erworben hatte.
Die Hofbediensteten hatten ihre Hoffnung in den Kurfürsten gesetzt: das Verfassen und Einreichen einer Supplik bot ihnen die Möglichkeit, sich der Kürzung ihrer Besoldungen zu widersetzen und an die Protektionspflicht des Kurfürsten zu appellieren. Suppliken sind Bittschreiben, die an den Kurfürsten adressiert waren und in denen der Supplikant in einer spezifisch demütigen Rhetorik sein Anliegen vortrug und um die Gnade des Landesherrn anhielt. Renate Blickle verwies darauf, dass Suppliken im Kurfürstentum Bayern legale „Instrumente der Untertanen“ darstellten, die es ihnen ermöglichten „in Form von Wünschen, Bitten, Beschwerden, Klagen, Benachrichtigungen der Obrigkeit gegenüber auf direkte Weise Position zu beziehen und Meinung zum Ausdruck zu bringen“2.
Der Versuch, durch das Überreichen eines Schreibens beim Kurfürsten Gehör zu finden, stellte einen hoffnungsvollen Akt dar. Die Hoffnung auf Erfüllung der Bitten beruhte auch auf der Besonderheit der Dienstbeziehung. Diese bestand darin, dass das Hofpersonal zum einen in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Dienstherrn stand, zum anderen der Kurfürst in der Konzeption frühneuzeitlicher Herrschaft zugleich seinen Untertanen ‚Schutz und Schirm‘ gewähren sollte. Diese Bindung zwischen Hofbediensteten und Kurfürsten machte die Durchsetzung finanzieller Reformen, bei denen Besoldungen gekürzt und Personal entlassen werden sollte, besonders kompliziert. Von solchen Sparmaßnahmen betroffene Hofbedienstete versuchten daher stets, den Kurfürsten „anzulaufen“ und hofften auf seine Protektion. Die Argumente der Supplikanten spiegelten dieses Doppelverständnis der Dienstbeziehung wider: so begründeten die Hofbediensteten ihre Ansprüche zum einen durch Verweis auf ihre geleistete Arbeit (Pflichtbewusstsein, erbrachte Leistungen, Dienstalter), zum anderen machten sie jedoch auch außerdienstliche Argumente geltend (Lebensalter, Familie, Armut), mit denen sie die Fürsorgepflicht ihres Landesherrn beschworen.
Der Hof versuchte daher, die Beschwerden seiner Angestellten in formale Bahnen zu lenken. Die Suppliken durchliefen einen Behördengang, der sich durch Vermerke auf der Rückseite der Schreiben rekonstruieren lässt. Bei Hof eingereichte Bittschriften gelangten für gewöhnlich zunächst in die Hofkanzlei, die diese dann an die zuständige Behörde weiterleitete. Für finanzielle Belange war die Hofkammer zuständig. Um ein Anliegen beurteilen zu können, wurde ein Gutachten eingefordert, das entweder zentral von der Hofkammer oder vom direkten Vorgesetzten des Hofbediensteten verfasst wurde. Die Supplik und das Gutachten gelangten dann in den Geheimen Rat oder zur „Reformations-Kommission“, die dann einen positiven oder negativen Bescheid verfassten. Der Kurfürst bestätigte dann abschließend diesen Bescheid in Form eines Dekrets, das dem Bittsteller überreicht wurde.
Der direkte Zugang zum Kurfürsten sollte durch die Einbindung des Supplikationsverfahrens in den Behördenweg unterbunden werden. In einer auf Anwesenheit gegründeten frühneuzeitlichen Gesellschaft war den Hofbediensteten jedoch bewusst, dass sie die Chancen erhöhen konnten, dass ihre Bitten erfüllt würden, wenn es ihnen gelang, ihre Suppliken persönlich vorzutragen. Der Fall der beiden Mundköche Stephan Hietterer und Dominic Gimppinger veranschaulicht dies. Im Jahr 1700 leisteten die beiden Köche ihren Dienst am Hof des Kurfürsten in Brüssel. Max Emanuel war seit Dezember 1691 Generalstatthalter der Spanischen Niederlande und verlagerte zwischen 1692 und 1701 seinen Hof nach Brüssel. Im Rahmen einer neuen Besoldungsreform sollte den beiden Mundköchen ihre bis dahin täglich in der Hofküche ausgegebene Ration an Bier und Brot gekürzt werden. Die durch die „Reformations-Kommission“ beschlossene Entscheidung wurde vom Kurfürsten bestätigt und den beiden Bediensteten mitgeteilt. Sie reichten daraufhin eine Supplik ein, in der sie um die weitere Ausgabe der Naturalien baten. Das Bittschreiben durchlief den gewöhnlichen Behördenweg in München und wurde negativ beschieden. Die beiden Mundköche gaben sich mit der Entscheidung jedoch nicht zufrieden und unternahmen einen erneuten Versuch, wobei sie, neben einer zweiten Supplik, auf den direkten Zugang zum Kurfürsten setzten, den sie in Mariemont antrafen. In einem Schreiben aus Brüssel an die Münchener Hofkammer wurde berichtet, die beiden Mundköche hätten „sogar Jhre Churfrtl: drtl: […] hierumben überloffen.“3 Schließlich sah man sich gezwungen, dem Wunsch der Mundköche zu entsprechen, denn diese ließen sich „nit mehr abweisen“, sondern würden „ganz vngescheuchter“ den Kurfürsten erneut mit ihrem Begehren „importunirn“4.
Der Fall der beiden Mundköche veranschaulicht, dass informelle, mündliche Kommunikationssituationen das formalisierte, verschriftlichte Supplikationsverfahren bei Hof untergraben konnten. Die beiden Hofköche konnten dadurch hoffnungsvoll ihr Anliegen vorbringen, die Hofkammerräte hingegen verloren die Hoffnung, den beiden Supplikanten Einhalt gebieten zu können.
- BayHStA, HR I, Fasz. 434, Nr. 2/1, unfoliiert, Dekret Max Emanuels vom 12.04.1695. [↩]
- R. Blickle, « Supplikationen und Demonstrationen. Mittel und Wege der Partizipation im bayerischen Territorialstaat », in: Politische Streitkultur in Altbayern. Beiträge zur Geschichte der Grundrechte in der frühen Neuzeit, hrsg. von A. Griesebner, C. Ulbrich und M. Hohkamp, München, 2017, S. 133-181, hier S.146. [↩]
- BayHStA, F Hofsachen, Nr. 51, unfoliiert, Schreiben an die Münchener Hofkammer, Brüssel, 24.07.1700. [↩]
- Ebda. [↩]